Hilfe pflegebedürftiger Menschen durch zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Was sind zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen?

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind eine zusätzliche finanzielle Hilfe seitens der Pflegekasse, welche sich an alle Pflegebedürftigen richtet und die zusätzlich zu den herkömmlichen Leistungen gezahlt wird.

Diese unter § 45b SGB XI festgelegte Hilfe dient dazu, konkrete Aufwendungen, die Pflegebedürftigen bzw. Angehörigen im Zusammenhang mit gewissen Aktivitäten bzw. Leistungen entstehen, zu decken. Welche Aktivitäten bzw. Leistungen das sind, wird im Nachfolgenden behandelt.

 

Wer kann zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45 SGB XI beziehen?

Seit Beginn 2015 können auch Menschen ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz diese Leistungen in Anspruch nehmen. Das bezieht sich auf Pflegebedürftige, welche in einer ambulanten, also häuslichen Wohnform leben.

Seit Anfang 2017 werden gemäß §45b SGB XI jedem Patienten, unabhängig vom Pflegegrad, zusätzliche Betreuungsleistungen von der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt.

Die monatliche Summe wird nicht an die pflegebedürftige Person oder ihre Angehörigen ausgezahlt, sondern kann verwendet werden für Dienstleistungen, die für die Pflege vonnöten sind.

 

Wie hängen die Leistungen mit dem Pflegegrad zusammen?

Im Zusammenhang mit den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen spielt der Pflegegrad nur eine untergeordnete Rolle. Denn dieser ist nicht ausschlaggebend, um den Betrag zu erhalten. Dennoch muss die Pflegebedürftigkeit der Person festgestellt werden.

 

Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebot

Folgende niedrigschwellige Betreuungsangebote sind mit der Pflegeversicherung abrechenbar:

o    Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags

o    Organisation von individuell benötigten Hilfeleistungen

o    Entlastung von pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegenden

o    Unterstützung im Haushalt

o    Betreuungsleistungen

 

 

 

Wie kann ich diesen Betrag erhalten?

Um die Leistungen dieser Art zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden. Entweder ist die betroffene Person bereits einem Pflegegrad zugehörig oder die Pflegebedürftigkeit und damit einhergehend auch der Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI wird neu festgestellt. Die Feststellung des Pflegegrads erfolgt bei einem Hausbesuch durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Bei der Begutachtung durch den MDK wird mittels eines Fragenkataloges geklärt, ob eine eingeschränkte Alltagskompetenz bzw. eine Einschränkung der Selbstständigkeit des pflegebedürftigen Menschen vorliegt. Dabei spielen mehrere Kriterien eine Rolle, die darauf schließen lassen, dass es für die betroffene Person schwierig ist, den Alltag selbstständig, also ohne Hilfe einer Pflegeperson oder eines pflegenden Angehörigen, zu bewältigen. Auf den Besuch des MDK sollte man sich ausführlich vorbereiten. Alle nötigen Informationen rund um die Begutachtung können Sie bei Ihrem Pflegedienst, bei Ihrer Krankenkasse und bei unabhängigen Pflegeberatungen erfragen.

Der Förderverein „Zukunft für Kinder“  e.V. ist berechtigt, die administrativen Aufgaben zwischen dem Anspruchsteller und Pflegekasse zu übernehmen.